514.21
CH-FR
Art. 7 Beschluss über eine Finanzhilfe an Schützengesellschaften
Art. 7 Beschluss über eine Finanzhilfe an Schützengesellschaften
1. Dieser Beschluss tritt am 1. Januar 2002 in Kraft.
2. Er wird im Amtsblatt veröffentlicht und in die Amtliche Gesetzessammlung aufgenommen.