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Art. 7 Beschluss über eine Finanzhilfe an Schützengesellschaften

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Art. 7 Beschluss über eine Finanzhilfe an Schützengesellschaften

1. Dieser Beschluss tritt am 1. Januar 2002 in Kraft.

2. Er wird im Amtsblatt veröffentlicht und in die Amtliche Gesetzessammlung aufgenommen.

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