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Art. 6 Beschluss über eine Finanzhilfe an Schützengesellschaften

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Art. 6 Beschluss über eine Finanzhilfe an Schützengesellschaften

1. Der Beschluss vom 20. Juni 1914 betreffend die Subventionierung der Schützengesellschaften (SGF 514.21) wird aufgehoben.

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