514.21
CH-FR
Art. 5 Beschluss über eine Finanzhilfe an Schützengesellschaften
Art. 5 Beschluss über eine Finanzhilfe an Schützengesellschaften
1. Das Amt für zivile Sicherheit und Militär erstellt jedes Jahr eine Zusammenstellung der Finanzhilfen und veranlasst deren Zahlung.
2. Der für die Finanzhilfen bestimmte Kredit wird im Voranschlag des Amtes aufgeführt.