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Art. 4 Beschluss über eine Finanzhilfe an Schützengesellschaften

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Art. 4 Beschluss über eine Finanzhilfe an Schützengesellschaften

1. Der Freiburger Kantonalschützenverein erhält alljährlich einen Pauschalbetrag für die Durchführung des Feldschiessens.

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