514.21
CH-FR
Art. 4 Beschluss über eine Finanzhilfe an Schützengesellschaften
Art. 4 Beschluss über eine Finanzhilfe an Schützengesellschaften
1. Der Freiburger Kantonalschützenverein erhält alljährlich einen Pauschalbetrag für die Durchführung des Feldschiessens.