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Art. 3 Beschluss über eine Finanzhilfe an Schützengesellschaften

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Art. 3 Beschluss über eine Finanzhilfe an Schützengesellschaften

1. Die Sektionen des Freiburger Kantonalschützenvereins erhalten für die Durchführung der organisierten Schiessübungen jährlich eine pauschale Finanzhilfe, die wie folgt berechnet wird

a) 1 Franken für jeden schiesspflichtigen Schützen;

b) 1 Franken für jeden am eidgenössischen Feldschiessen 300 m und 25/50 m teilnehmenden Schützen;

c) 5 Franken für jeden ausgebildeten Jungschützen (300 m und 25/50 m).

2. Als Grundlage für die Berechnung des Beitrages gelten die Angaben der jährlichen Schiessberichte, die zuhanden des Bundes erstellt werden.

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