514.21
CH-FR
Art. 3 Beschluss über eine Finanzhilfe an Schützengesellschaften
Art. 3 Beschluss über eine Finanzhilfe an Schützengesellschaften
1. Die Sektionen des Freiburger Kantonalschützenvereins erhalten für die Durchführung der organisierten Schiessübungen jährlich eine pauschale Finanzhilfe, die wie folgt berechnet wird
a) 1 Franken für jeden schiesspflichtigen Schützen;
b) 1 Franken für jeden am eidgenössischen Feldschiessen 300 m und 25/50 m teilnehmenden Schützen;
c) 5 Franken für jeden ausgebildeten Jungschützen (300 m und 25/50 m).
2. Als Grundlage für die Berechnung des Beitrages gelten die Angaben der jährlichen Schiessberichte, die zuhanden des Bundes erstellt werden.