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Art. 2 Beschluss über eine Finanzhilfe an Schützengesellschaften

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Art. 2 Beschluss über eine Finanzhilfe an Schützengesellschaften

1. Anspruch auf die Subvention in Form einer Finanzhilfe haben der Freiburger Kantonalschützenverein und die ihm zugehörigen Sektionen.

2. Die Subvention ist ein Beitrag des Staates an die Kosten der Schiessübungen, nämlich des Obligatorischen Schiessens, der ausserdienstlichen Ausbildungskurse sowie der freiwilligen Schiessübungen mit Ordonnanzwaffen und Ordonnanzmunition.

3. Sie wird nicht nach den finanziellen Möglichkeiten der subventionierten Gesellschaften bemessen.

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