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Art. 1 Beschluss über eine Finanzhilfe an Schützengesellschaften

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Art. 1 Beschluss über eine Finanzhilfe an Schützengesellschaften

1. Dieser Beschluss definiert die Bedingungen und Modalitäten der Subvention für die Schiessübungen, die im Staatsvoranschlag in Anwendung des Gesetzes vom 31. Dezember 1913 zur Subventionierung der Schiessübungen vorgesehen ist.

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