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Art. 3 Verordnung über den Tarif der Gebühren in den Bereichen Kulturgüterschutz und Archäologie - Gebühren des AAFR

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Art. 3 Verordnung über den Tarif der Gebühren in den Bereichen Kulturgüterschutz und Archäologie · Gebühren des AAFR

1. Die Gebühren für die Baubewilligungsgesuche betragen

a) Für das ordentliche Verfahren (Art. 84 RPBR) bei Kosten unter 50'000 Franken: Fr. 75

b) Für das ordentliche Verfahren (Art. 84 RPBR) bei Kosten von 50'000 Franken oder mehr: Fr. 150

c) Für das vereinfachte Verfahren (Art. 85 RPBR) bei Kosten unter 50'000 Franken: Fr. 75

d) Für das vereinfachte Verfahren (Art. 85 RPBR) bei Kosten von 50'000 Franken oder mehr: Fr. 150

e) Für eine Bewilligung eines vorzeitigen Baubeginns (Art. 99 RPBR): Fr. 50

2. Die Gebühren für die Schlussprüfung der Nutzungspläne betragen

a) Ortsplan (OP) (Art. 20 ff RPBR): Fr. 150

b) Detailbebauungsplan (DBP) (Art. 28 RPBR): Fr. 150

3. Für die weiteren kantonalen Verfahren kann die Gebühr auf 100 Franken festgelegt werden.

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