482.13
CH-FR
Art. 2 Verordnung über den Tarif der Gebühren in den Bereichen Kulturgüterschutz und Archäologie - Gebühren des KGA
Art. 2 Verordnung über den Tarif der Gebühren in den Bereichen Kulturgüterschutz und Archäologie · Gebühren des KGA
1. Die Gebühren für die Baubewilligungsgesuche betragen
a) für das ordentliche Verfahren (Art. 84 RPBR): Fr. 175
b) für das vereinfachte Verfahren (Art. 85 RPBR): Fr. 100
c) für eine zusätzliche Stellungnahme: Fr. 75
d) für eine Bewilligung eines vorzeitigen Baubeginns (Art. 99 RPBR): Fr. 50
2. Die Gebühren für die Schlussprüfung der Nutzungspläne betragen
a) Ortsplan (OP) (Art. 20 ff. RPBR): Fr. 300 bis 800
b) Detailbebauungsplan (DBP) (Art. 28 RPBR): Fr. 300 bis 800
3. Für die weiteren kantonalen Verfahren kann die Gebühr auf 100 Franken festgelegt werden.
4. Bei besonders komplexen Projekten, lokalen Begutachtungen oder Ergänzungsanfragen wegen fehlender Informationen kann die Gebühr um 75 Franken pro Arbeitsstunde erhöht werden.