480.21
CH-FR
Art. 9 Verordnung über das immaterielle Kulturerbe - Gruppe für immaterielles Erbe - Auftrag
Art. 9 Verordnung über das immaterielle Kulturerbe · Auftrag
1. Die Gruppe für immaterielles Erbe hat die Aufgabe, die Entwicklung des immateriellen Kulturerbes auf dem Kantonsgebiet zu beobachten, zu überwachen und zu analysieren und die Erhaltung und Aufwertung dieses Erbes durch Fördermassnahmen zu unterstützen.
2. Sie unterstützt auf entsprechende Anfrage das Amt oder die Kommission, namentlich indem sie
a) diese über die Situation des immateriellen Kulturerbes informiert;
b) diesen die Erteilung von Aufträgen empfiehlt;
c) die ihr vorgelegten Subventionsgesuche prüft und dazu Stellung nimmt;
d) diese bei Vernehmlassungen zu Gesetzgebungsvorlagen, die das immaterielle Kulturerbe betreffen, berät;
e) das Inventar laufend nachführt.