480.21
CH-FR
Art. 8 Verordnung über das immaterielle Kulturerbe - Aufträge - Verfahren und Zuständigkeiten
Art. 8 Verordnung über das immaterielle Kulturerbe · Verfahren und Zuständigkeiten
1. Die Direktion für Bildung und kulturelle Angelegenheiten (die Direktion) kann gegebenenfalls auf Antrag der Kommission einen schriftlichen Auftrag an einen Dritten, insbesondere für Forschung und Dokumentation, zu einem oder mehreren Themen oder Projekten im Zusammenhang mit dem immateriellen Kulturerbe festlegen und erteilen.