480.21
CH-FR
Art. 7 Verordnung über das immaterielle Kulturerbe - Subventionen - Verfahren und Zuständigkeiten
Art. 7 Verordnung über das immaterielle Kulturerbe · Verfahren und Zuständigkeiten
1. Die Subventionsgesuche werden gemäss Artikel 8 KAR behandelt.
2. Je nach Art, Bedeutung und Komplexität des Gesuchs kann das Amt das Gesuch an die kantonale Expertengruppe für immaterielles Kulturerbe (Gruppe für immaterielles Erbe) weiterleiten, damit diese eine Stellungnahme zuhanden der kantonalen Kommission für kulturelle Angelegenheiten (die Kommission) abgibt.