480.21
CH-FR
Art. 6 Verordnung über das immaterielle Kulturerbe - Subventionen - Bedingungen für die Gewährung
Art. 6 Verordnung über das immaterielle Kulturerbe · Bedingungen für die Gewährung
1. Projekte oder Aktivitäten, die von einer Vereinigung von Trägerinnen und Trägern des Kulturerbes durchgeführt werden, können einen Beitrag erhalten, sofern sie die im Gesetz und im Reglement über die kulturellen Angelegenheiten festgelegten Voraussetzungen erfüllen und den Subventionsarten entsprechen.