480.21
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Art. 5 Verordnung über das immaterielle Kulturerbe - Unterstützung durch den Staat
Art. 5 Verordnung über das immaterielle Kulturerbe · Unterstützung durch den Staat
1. Der Staat kann Massnahmen ergreifen, um zur Erhaltung eines im Inventar verzeichneten immateriellen Kulturguts beizutragen.
2. Diese Massnahmen können namentlich die Form von Subventionen oder Aufträgen haben.
3. Es bestehen keinerlei Ansprüche auf Subventionen nach dieser Verordnung.