480.21
CH-FR
Art. 4 Verordnung über das immaterielle Kulturerbe - Inventar der lebendigen Traditionen des Kantons
Art. 4 Verordnung über das immaterielle Kulturerbe · Inventar der lebendigen Traditionen des Kantons
1. Auf Antrag des Amtes für Kultur (das Amt) erstellt und führt der Staatsrat ein Inventar des immateriellen Kulturerbes des Kantons (das Inventar).
2. Das Inventar umfasst diejenigen Elemente des immateriellen Erbes, die
a) einen signifikanten Bezug zum Kanton Freiburg aufweisen, insbesondere aufgrund ihres Themas, ihrer Geschichte oder ihres Gebrauchs;
b) für die Bevölkerung oder Besucherinnen und Besucher des Kantons von grossem Interesse sind.
3. Das Inventar enthält eine Beschreibung des immateriellen Erbes und seiner Bedeutung.
4. Das Inventar ist öffentlich zugänglich.