480.21
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Art. 3 Verordnung über das immaterielle Kulturerbe - Grundsätze
Art. 3 Verordnung über das immaterielle Kulturerbe · Grundsätze
1. Jede und jeder kann zur Erhaltung des immateriellen Erbes als unerlässliches Element der gemeinschaftlichen Identität beitragen.
2. Für die Erhaltung des immateriellen Kulturerbes arbeitet der Staat mit dem Bund, den anderen Kantonen, den Gemeinden, den Trägern des immateriellen Kulturerbes und den Institutionen, die sich für den Schutz des Kulturerbes einsetzen, zusammen.