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Art. 2 Verordnung über das immaterielle Kulturerbe - Begriffsbestimmung

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Art. 2 Verordnung über das immaterielle Kulturerbe · Begriffsbestimmung

1. Immaterielles Kulturerbe bezeichnet die vielfältige Gesamtheit der kulturellen Ausdrucksformen, Traditionen und Praktiken, die über Generationen weitergegeben werden und einer Gemeinschaft ein Gefühl der Identität und der Kontinuität vermitteln.

2. Das immaterielle Kulturerbe wird unter anderem in folgenden Bereichen zum Ausdruck gebracht

a) mündlich überlieferte Traditionen und Ausdrucksweisen;

b) darstellende Künste;

c) gesellschaftliche Praktiken;

d) Rituale und Feste;

e) Wissen und Praktiken im Umgang mit der Natur und dem Universum;

f) Fachwissen über traditionelle Handwerkstechniken.

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