480.21
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Art. 11 Verordnung über das immaterielle Kulturerbe - Gruppe für immaterielles Erbe - Arbeitsweise
Art. 11 Verordnung über das immaterielle Kulturerbe · Arbeitsweise
1. Die Gruppe für immaterielles Erbe organisiert sich selbstständig und wird von einem von der Direktion ernannten Mitglied geleitet.
2. Das Sekretariat der Gruppe für immaterielles Erbe wird vom Amt geführt.
3. Die Gruppe für immaterielles Erbe kann beraten, wenn mindestens vier ihrer Mitglieder, einschliesslich der Präsidentin oder des Präsidenten, anwesend sind. Es wird mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen abgestimmt. Bei Stimmengleichheit trifft die Präsidentin oder der Präsident den Stichentscheid.