480.21
CH-FR
Art. 10 Verordnung über das immaterielle Kulturerbe - Gruppe für immaterielles Erbe - Zusammensetzung
Art. 10 Verordnung über das immaterielle Kulturerbe · Zusammensetzung
1. Die Gruppe für immaterielles Erbe ist ein beratendes Gremium, das der Direktion untersteht.
2. Sie besteht aus fünf bis sieben Mitgliedern, darunter ein Mitglied der Kommission, die von der Direktion für eine Amtsperiode ernannt werden. Die Vorsteherin oder der Vorsteher des Amtes kann an den Sitzungen mit beratender Stimme teilnehmen.
3. Es werden Personen ernannt, die über wissenschaftliche Kenntnisse, grosse Erfahrung mit dem kantonalen immateriellen Kulturerbe verfügen oder in der Lage sind, die Traditionsträgerinnen und -träger mit der Bevölkerung in Verbindung zu bringen.