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Art. 1 Verordnung über das immaterielle Kulturerbe - Gegenstand

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Art. 1 Verordnung über das immaterielle Kulturerbe · Gegenstand

1. Zweck dieser Verordnung ist die Erhaltung und Aufwertung des immateriellen Kulturerbes des Kantons Freiburg.

Gegenstand Art. 2 Verordnung über das immaterielle Kulturerbe →

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