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CH-FR
Art. 8 Verordnung über die Massnahmen zur Förderung der Ausbildung durch eine Finanzhilfe während der Ausbildung im Bereich der Pflege - Finanzierung
Art. 8 Verordnung über die Massnahmen zur Förderung der Ausbildung durch eine Finanzhilfe während der Ausbildung im Bereich der Pflege · Finanzierung
1. Die Finanzierung wird sichergestellt durch
a) die Beträge, die im jährlichen Voranschlag des Staates für die Pflegestipendien vorgesehen sind;
b) die Bundesbeiträge für die Pflegestipendien.
2. Ein Stipendium wird bis zum 31. Dezember 2029 zur Hälfte vom Bund und zur Hälfte vom Staat finanziert.
3. Ab diesem Zeitpunkt gleicht der Staat den degressiven Rückgang der Bundesbeiträge aus eigenen Mitteln aus, um die Gleichbehandlung zu gewährleisten.