Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
44.13 CH-FR

Art. 7 Verordnung über die Massnahmen zur Förderung der Ausbildung durch eine Finanzhilfe während der Ausbildung im Bereich der Pflege - Verfahren

Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (10 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 7 Verordnung über die Massnahmen zur Förderung der Ausbildung durch eine Finanzhilfe während der Ausbildung im Bereich der Pflege · Verfahren

1. Das Gesuch für ein Pflegestipendium muss jährlich bis zum 28. Februar des laufenden Ausbildungsjahres mit dem offiziellen Formular beim Amt für Ausbildungsbeiträge eingereicht werden. Wird ein Gesuch zwischen dem 1. März und dem 30. April eingereicht, so wird das Pflegestipendium nur für das zweite Semester ausgerichtet. Es wird kein Pflegestipendium gewährt, wenn das Gesuch nach dem 30. April eingereicht wird (Art. 10 StiR).

2. Zur Bearbeitung und Beurteilung der Gesuche kann das Amt für Ausbildungsbeiträge mit anderen kommunalen und staatlichen Stellen kommunizieren, namentlich mit Ausbildungsstätten, der Ausgleichskasse, der Arbeitslosenkasse, der kantonalen Steuerverwaltung, dem kantonalen Sozialamt oder den Sozialdiensten.

← Art. 6 Verordnung über die Massnahmen zur Förderung der Ausbildung durch eine Finanzhilfe während der Ausbildung im Bereich der Pflege Gegenstand und Grundsatz Art. 8 Verordnung über die Massnahmen zur Förderung der Ausbildung durch eine Finanzhilfe während der Ausbildung im Bereich der Pflege →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →