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Art. 6 Verordnung über die Massnahmen zur Förderung der Ausbildung durch eine Finanzhilfe während der Ausbildung im Bereich der Pflege - Berechnung

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Art. 6 Verordnung über die Massnahmen zur Förderung der Ausbildung durch eine Finanzhilfe während der Ausbildung im Bereich der Pflege · Berechnung

1. Bei der Berechnung der Höhe des Pflegestipendiums werden die Kosten und alle Einkommen der Person in Ausbildung berücksichtigt.

2. Bei den Kosten wird wie folgt vom StiR abgewichen

a) Die berücksichtigten Unterhaltskosten der Person in Ausbildung entsprechen in Abweichung von Artikel 5 Abs. 2 Bst. a StiR höchstens denjenigen, die für die Berechnung der Ergänzungsleistungen zur AHV und IV gelten.

b) Die tatsächlichen Mietkosten werden in Abweichung von Artikel 5 Abs. 2 Bst. b StiR für die Wohnkosten bis zum Höchstbetrag der vom Bundesamt für Statistik zuletzt veröffentlichten durchschnittlichen Mietpreise des Kantons berücksichtigt.

c) Die Prämie für die Krankenversicherung wird in der Regel berücksichtigt; sie entspricht der kantonalen monatlichen Durchschnittsprämie für die obligatorische Krankenpflegeversicherung im Ausbildungsjahr (1. Semester).

d) Abweichend von Art. 29 Abs. 1 StiR wird keine Integrationszulage gewährt.

3. Wenn die Person in Ausbildung mindestens ein Kind hat, werden gemäss der Norm D.4.4. der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe bei gemeinsamem Haushalt die aktuellen Bruttoeinkommen zum Satz von 65 % und das Vermögen des anderen Elternteils gemäss der letzten Steuerveranlagung zum Satz von 10 % berücksichtigt.

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