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Art. 5 Verordnung über die Massnahmen zur Förderung der Ausbildung durch eine Finanzhilfe während der Ausbildung im Bereich der Pflege - Höchstbetrag

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Art. 5 Verordnung über die Massnahmen zur Förderung der Ausbildung durch eine Finanzhilfe während der Ausbildung im Bereich der Pflege · Höchstbetrag

1. Der jährliche Höchstbetrag für ein Pflegestipendium liegt bei 36 000 Franken für eine Einzelperson.

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