44.13
CH-FR
Art. 5 Verordnung über die Massnahmen zur Förderung der Ausbildung durch eine Finanzhilfe während der Ausbildung im Bereich der Pflege - Höchstbetrag
Art. 5 Verordnung über die Massnahmen zur Förderung der Ausbildung durch eine Finanzhilfe während der Ausbildung im Bereich der Pflege · Höchstbetrag
1. Der jährliche Höchstbetrag für ein Pflegestipendium liegt bei 36 000 Franken für eine Einzelperson.