44.13
CH-FR
Art. 4 Verordnung über die Massnahmen zur Förderung der Ausbildung durch eine Finanzhilfe während der Ausbildung im Bereich der Pflege - Voraussetzungen für die Gewährung
Art. 4 Verordnung über die Massnahmen zur Förderung der Ausbildung durch eine Finanzhilfe während der Ausbildung im Bereich der Pflege · Voraussetzungen für die Gewährung
1. Ein Pflegestipendium kann einer Person gewährt werden, die sich in einer Erstausbildung befindet, eine Umschulung absolviert oder die Ausbildung als Fachfrau/Fachmann Gesundheit EFZ abgeschlossen hat, sofern sie
a) im Kanton Freiburg wohnhaft ist;
b) sich in Ausbildung auf Tertiärstufe (FH und HF) im Bereich der Pflege befindet;
c) ihre Ausbildung zwischen 2024 und 2029 beginnt;
d) über beschränkte Mittel verfügt;
e) in der Regel zwischen 25 und 50 Jahren alt ist.
2. Eine Person mit einer F- oder S-Bewilligung kann ein Pflegestipendium erhalten.