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Art. 4 Verordnung über die Massnahmen zur Förderung der Ausbildung durch eine Finanzhilfe während der Ausbildung im Bereich der Pflege - Voraussetzungen für die Gewährung

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Art. 4 Verordnung über die Massnahmen zur Förderung der Ausbildung durch eine Finanzhilfe während der Ausbildung im Bereich der Pflege · Voraussetzungen für die Gewährung

1. Ein Pflegestipendium kann einer Person gewährt werden, die sich in einer Erstausbildung befindet, eine Umschulung absolviert oder die Ausbildung als Fachfrau/Fachmann Gesundheit EFZ abgeschlossen hat, sofern sie

a) im Kanton Freiburg wohnhaft ist;

b) sich in Ausbildung auf Tertiärstufe (FH und HF) im Bereich der Pflege befindet;

c) ihre Ausbildung zwischen 2024 und 2029 beginnt;

d) über beschränkte Mittel verfügt;

e) in der Regel zwischen 25 und 50 Jahren alt ist.

2. Eine Person mit einer F- oder S-Bewilligung kann ein Pflegestipendium erhalten.

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