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Art. 3 Verordnung über die Massnahmen zur Förderung der Ausbildung durch eine Finanzhilfe während der Ausbildung im Bereich der Pflege - Subsidiärer Charakter des Pflegestipendiums

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Art. 3 Verordnung über die Massnahmen zur Förderung der Ausbildung durch eine Finanzhilfe während der Ausbildung im Bereich der Pflege · Subsidiärer Charakter des Pflegestipendiums

1. Das Amt für Ausbildungsbeiträge kann den Anspruch auf ein Pflegestipendium prüfen, unabhängig davon, ob die Bedingungen für ein ordentliches Stipendium erfüllt sind.

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