Art. 2 Verordnung über die Massnahmen zur Förderung der Ausbildung durch eine Finanzhilfe während der Ausbildung im Bereich der Pflege - Anwendung der Gesetzgebung über die Stipendien und Studiendarlehen und Ausnahmeregelungen
Art. 2 Verordnung über die Massnahmen zur Förderung der Ausbildung durch eine Finanzhilfe während der Ausbildung im Bereich der Pflege · Anwendung der Gesetzgebung über die Stipendien und Studiendarlehen und Ausnahmeregelungen
1. Grundsätzlich gilt die Gesetzgebung über die Stipendien und Studiendarlehen.
2. Für die Gewährung eines Pflegestipendiums kann von den folgenden Bestimmungen abgewichen werden
a) Artikel 3 Abs. 1 Bst. a, b und d StiG und Artikel 3 StiR: Vorbereitung auf eine Ausbildung und Zusatzausbildung;
b) Artikel 2 Abs. 2 Bst. b, 4 Abs. 1 Bst. c und 11 Abs. 1 und 5 StiG: anerkannte Ausbildungsstätten, freie Wahl von Ausbildungsrichtung und Ausbildungsort und Besuch einer Ausbildung im Ausland;
c) namentlich Artikel 6 StiG: Subsidiaritätsprinzip in Bezug auf die Eltern;
d) Artikel 7 Abs. 2 Bst. c und 8 Abs. 2 Bst. b StiG: Bildungsstufen und Arten von Ausbildungsbeiträgen;
e) Artikel 9 Abs. 5 StiG: Altersgrenze und Anzahl Jahre nachobligatorischer Ausbildung;
f) Artikel 10 Abs. 1 StiG: Empfänger;
g) Artikel 10 Abs. 2 StiG und 6 StiR: stipendienrechtlicher Wohnsitz;
h) Artikel 21 StiG: Finanzierung;
i) Artikel 9 Abs. 2 StiR: Höchstbetrag (Art. 5).
3. Die Berechnung des Pflegestipendiums wird abweichend vom StiR in Artikel 6 geregelt.