Art. 69 Reglement über die Fachmittelschulausbildung (FMSR) - Einsprache
Art. 69 FMSR · Einsprache
1. Gegen den Entscheid der Nichtaufnahme oder der Nichtpromotion einer Schülerin oder eines Schülers der Fachmittelschule kann innert zehn Tagen nach Mitteilung bei der Direktorin oder beim Direktor der FMS schriftlich und begründet Einsprache erhoben werden.
2. Gegen verweigerte Fachmittelschulausweise, Fachmaturitätszeugnisse oder Bescheinigungen der bestandenen Prüfung für das Zulassungsverfahren zur Ausbildung zur Lehrperson für die Primarstufe der Universität Freiburg und den Ausschluss von den Prüfungen kann innert fünf Tagen nach Mitteilung der Resultate bei der Präsidentin oder beim Präsidenten der Prüfungskommission Einsprache erhoben werden. Die Einsprache muss schriftlich erfolgen und begründet werden.
3. Abgesehen von besonderen Umständen, die der Einsprecherin oder dem Einsprecher mitgeteilt werden müssen, fällt die Direktorin oder der Direktor der FMS bzw. die Präsidentin oder der Präsident der Prüfungskommission innerhalb von 20 Tagen einen neuen Entscheid und hört vorgängig die beteiligten Lehrpersonen, Vorsteherinnen oder Vorsteher bzw. Examinatorinnen und Examinatoren sowie Expertinnen und Experten an.