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412.4.21 FMSRRECG CH-FR

Art. 65 Reglement über die Fachmittelschulausbildung (FMSR) - Misserfolg und Wiederholung

Prüfungen und Ausweise - Nachbesserung, Misserfolg, Wiederholung und definitiver Misserfolg
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Art. 65 FMSR · Misserfolg und Wiederholung

1. Wer eine Ausbildung mit Abschlussprüfungen nicht bestanden hat, kann die Prüfungen nur einmal wiederholen.

2. Kandidatinnen und Kandidaten, welche die Erfolgskriterien zum Fachmittelschulausweis nicht bestanden haben, können nur dann ein zweites Mal zur Prüfung zugelassen werden, wenn sie den Unterricht des letzten Schuljahrs in allen Fächern wiederholt haben.

3. In der Fachmaturität Gesundheit/Naturwissenschaften ist nur eine Wiederholung möglich. Bereits bestandene Teile werden für eine Dauer von zwei Jahren anerkannt.

4. In der Fachmaturität Soziale Arbeit ist nur eine Wiederholung möglich. Nur eine nicht spezifische praktische Berufserfahrung mit einer positiven Bewertung muss nicht wiederholt werden.

5. In der Fachmaturität Pädagogik ist die betreffende Person beim zweiten Versuch von den Prüfungsfächern dispensiert, in denen sie die Note 5,0 und höher erreicht hat, ebenso von den übrigen Fächern (einschliesslich der 2. Sprache und der Fachmaturitätsarbeit), in denen sie eine genügende Note erreicht hat.

6. Für die Prüfung für das Zulassungsverfahren zur Ausbildung zur Lehrperson für die Primarstufe der Universität Freiburg ist die betreffende Person beim zweiten Versuch von den Prüfungsfächern dispensiert, in denen sie die Note 5,0 und höher erreicht hat, ebenso von den übrigen Fächern (einschliesslich der 2. Sprache), in denen sie eine genügende Note erreicht hat.

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