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412.4.21 FMSRRECG CH-FR

Art. 63 Reglement über die Fachmittelschulausbildung (FMSR) - Bestehensnormen

Prüfungen und Ausweise - Bestätigung der bestandenen Ergänzungsprüfung
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Art. 63 FMSR · Bestehensnormen

1. Massgebend für die Erteilung der Bestätigung sind die Jahresnoten für Musik, Bildnerisches Gestalten und für die pädagogische Zusatzausbildung. Die Jahresnoten, gegebenenfalls ergänzt durch die Noten der Ergänzungsprüfungen (Art. 62 Abs. 1), müssen mindestens 4,00 betragen. Ebenfalls massgebend sind die Noten der Abschlussprüfungen in den Prüfungsfächern und für die 2. Sprache das Ergebnis des Tests für das Niveau B2 gemäss dem Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen.

2. Die Prüfung für das Zulassungsverfahren zur Ausbildung zur Lehrperson für die Primarstufe der Universität Freiburg ist bestanden, wenn folgende Bedingungen gleichzeitig erfüllt sind

a) der Durchschnitt aller fünf Noten der Prüfungsfächer beträgt mindestens 4,00;

b) die Summe der Notenabweichungen in den fünf Prüfungsfächern von 4,0 nach unten beträgt nicht mehr als 1,0 Punkt und höchstens zwei Noten der Prüfungsfächer sind ungenügend;

c) die Abschlussnote in der Erstsprache, in Bildnerischem Gestalten, in Musik und in der pädagogischen Zusatzausbildung beträgt mindestens 4,0;

d) der Gesamtdurchschnitt aller Fächer, ausser für das Fach Sport, beträgt mindestens 4,00;

e) die Note des Sprachentests auf Niveau B2 gemäss dem Gemeinsamen europäischen Referenzrahmen für Sprachen für die 2. Sprache beträgt mindestens 4,00.

3. Ein Abbruch ohne gerechtfertigte Begründung während des Studienjahres wird als Misserfolg gewertet.

4. Vor Abschluss der Prüfungssession muss in der 2. Sprache und/oder der 3. Sprache (sofern dieses Fach von der Direktion der FMS von einer Prüfung befreit wird) mindestens der Nachweis des Niveaus B2 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens erbracht werden; dieser wird entsprechend den üblichen Regeln in die Prüfungsnote umgerechnet. Ansonsten endet die letzte Frist für die Erbringung dieses Nachweises, um die Bestätigung der bestandenen Ergänzungsprüfung zu erhalten, am 1. Juli zwei Jahre nachdem die Abschlussprüfungen erfolgreich absolviert wurden. Während diesen zwei Jahren ist kein Studienbeginn möglich.

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