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412.4.21 FMSRRECG CH-FR

Art. 59 Reglement über die Fachmittelschulausbildung (FMSR) - Bestehensnormen

Prüfungen und Ausweise - Fachmaturität - Berufsfeld Pädagogik
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Art. 59 FMSR · Bestehensnormen

1. Massgebend für die Erteilung des Fachmaturitätszeugnisses im Berufsfeld Pädagogik sind die Noten der Fachmaturitätsprüfungen in den Prüfungsfächern, für die 2. Sprache der Abschluss eines Tests mindestens auf Niveau B2 gemäss dem Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen für Sprachen und in den übrigen Fächern die Ergebnisse des Schuljahres.

2. Die Fachmaturität Pädagogik wird erlangt, wenn folgende Bedingungen gleichzeitig erfüllt sind

a) der Notendurchschnitt aller fünf Prüfungsfächer und der Fachmaturitätsarbeit beträgt mindestens 4,00;

b) die Summe der Notenabweichung der fünf Prüfungsfächer von 4,0 nach unten beträgt nicht mehr als 1,0 Punkt und höchstens zwei Noten der Prüfungsfächer sind ungenügend;

c) die Abschlussnote in der Erstsprache, in Bildnerischem Gestalten, in Musik sowie der Fachmaturitätsarbeit beträgt mindestens 4,0;

d) der Gesamtdurchschnitt aller Fächer und der Fachmaturitätsarbeit, ausser für das Fach Sport, beträgt mindestens 4,00;

e) die Note des Sprachentests auf Niveau B2 gemäss dem Gemeinsamen europäischen Referenzrahmen für Sprachen für die 2. Sprache beträgt mindestens 4,00.

3. Die Prüfungsergebnisse in den Naturwissenschaften sowie in den Geistes- und Sozialwissenschaften bestimmen zu gleichen Teilen die Noten dieser Fächer.

4. Wer in den Fächern Bildnerisches Gestalten und Musik eine ungenügende Jahresnote erreicht hat, kann um eine Ergänzungsprüfung ersuchen. In diesem Fall zählt für die Fachmaturanote der Durschnitt der Prüfungsnote (auf die halbe oder ganze Note aufgerundet) und der bereits erlangten Jahresnote (auf Zehntelnote aufgerundet).

5. Vor Abschluss der Prüfungssession muss in der 2. Sprache und/oder der 3. Sprache (sofern dieses Fach von der Direktion der FMS von einer Prüfung befreit wird) mindestens der Nachweis eines Niveaus auf Stufe B2 gemäss dem Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen für Sprachen erbracht werden; dieser wird entsprechend den üblichen Umrechnungsstandards in die Prüfungsnote übernommen. Ansonsten endet die letzte Frist für die Erbringung dieses Nachweises, um das Fachmaturitätszeugnis zu erhalten, am 1. Juli zwei Jahre nachdem die Examen absolviert wurden.

6. Ein Abbruch ohne rechtmässige Begründung während des Jahres wird als Misserfolg gewertet.

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