Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
412.4.21 FMSRRECG CH-FR

Art. 56 Reglement über die Fachmittelschulausbildung (FMSR) - Bestehensnormen

Prüfungen und Ausweise - Fachmaturität - Berufsfeld Soziale Arbeit
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (76 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 56 FMSR · Bestehensnormen

1. Die Fachmaturität Soziale Arbeit wird erlangt, wenn

a) das berufsspezifische Praktikum positiv bewertet ist, und

b) die Note der Fachmaturitätsarbeit mindestens 4,0 ist.

2. Ein Abbruch ohne gerechtfertigte Begründung während des Studienjahres wird als Misserfolg gewertet.

← Art. 55 FMSR Reglement über die Fachmittelschulausbildung (FMSR) - Zweck und Geltungsbereich Art. 57 FMSR →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →