412.4.21
FMSRRECG
CH-FR
Art. 48 Reglement über die Fachmittelschulausbildung (FMSR) - Zulassungsbedingungen zu den Prüfungen
Prüfungen und Ausweise - Fachmittelschulausweis
Art. 48 FMSR · Zulassungsbedingungen zu den Prüfungen
1. Um zu den Prüfungen zugelassen zu werden, muss die Kandidatin oder der Kandidat
a) den Unterricht während der drei Ausbildungsjahre in einer FMS oder einer gleichwertigen anerkannten Schule regelmässig besucht haben;
b) mindestens das dritte Ausbildungsjahr in der FMSF oder in der FMS des Kollegiums des Südens absolviert haben;
c) eine eigene, selbstständige Arbeit abgegeben haben;
d) ein ausserschulisches Praktikum von mindestens zwei Wochen absolviert und validiert haben;
e) ein Gesuch um Zulassung zu den Prüfungen eingereicht haben.
2. Der Prüfungsausschuss entscheidet über die Zulassungen zu den Prüfungen.