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412.4.21 FMSRRECG CH-FR

Art. 47 Reglement über die Fachmittelschulausbildung (FMSR) - Betrug, Nichtteilnahme an den Prüfungen und Aufgeben

Prüfungen und Ausweise - Gemeinsame Bestimmungen - Verlauf der Abschlussprüfungen
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Art. 47 FMSR · Betrug, Nichtteilnahme an den Prüfungen und Aufgeben

1. Kandidatinnen und Kandidaten, die bei den schriftlichen oder mündlichen Prüfungen betrügerische Mittel anwenden, werden von der Präsidentin oder vom Präsidenten der Prüfungskommission von den Prüfungen ausgeschlossen.

2. Eine Nichtteilnahme an den Prüfungen ohne gerechtfertigte Begründung, das Aufgeben während der Prüfungen ohne triftigen Grund oder der Ausschluss wegen Betrugs entspricht einem Misserfolg.

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