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412.4.21 FMSRRECG CH-FR

Art. 45 Reglement über die Fachmittelschulausbildung (FMSR) - Mündliche Prüfungen - Bewertung

Prüfungen und Ausweise - Gemeinsame Bestimmungen - Verlauf der Abschlussprüfungen
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Art. 45 FMSR · Bewertung

1. Die Note der mündlichen Prüfung wird von den beiden Mitgliedern der Prüfungskommission, welche die Prüfung abgenommen haben, im gegenseitigen Einvernehmen festgelegt. Beide bewahren ein Jahr lang ein kurzes Prüfungsprotokoll auf, das Anfangs- und Endzeit der Prüfung, die gestellten Fragen und eine allgemeine Beurteilung der Antworten der Kandidatin oder des Kandidaten enthalten muss.

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