412.4.21
FMSRRECG
CH-FR
Art. 43 Reglement über die Fachmittelschulausbildung (FMSR) - Schriftliche Prüfungen - Bewertung der Prüfungen
Prüfungen und Ausweise - Gemeinsame Bestimmungen - Verlauf der Abschlussprüfungen
Art. 43 FMSR · Bewertung der Prüfungen
1. Jede Arbeit wird von zwei Mitgliedern der Prüfungskommission, d. h. von der Examinatorin oder vom Examinator und von der Expertin oder vom Experten korrigiert und bewertet; diese legen die Note fest.
2. Die Darstellung und die sprachliche Formulierung der Prüfungsarbeit werden berücksichtigt.
3. Die Noten der schriftlichen Prüfungen werden der Sekretärin oder dem Sekretär der Prüfungskommission übergeben.