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412.4.21 FMSRRECG CH-FR

Art. 43 Reglement über die Fachmittelschulausbildung (FMSR) - Schriftliche Prüfungen - Bewertung der Prüfungen

Prüfungen und Ausweise - Gemeinsame Bestimmungen - Verlauf der Abschlussprüfungen
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Art. 43 FMSR · Bewertung der Prüfungen

1. Jede Arbeit wird von zwei Mitgliedern der Prüfungskommission, d. h. von der Examinatorin oder vom Examinator und von der Expertin oder vom Experten korrigiert und bewertet; diese legen die Note fest.

2. Die Darstellung und die sprachliche Formulierung der Prüfungsarbeit werden berücksichtigt.

3. Die Noten der schriftlichen Prüfungen werden der Sekretärin oder dem Sekretär der Prüfungskommission übergeben.

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