Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
412.4.21 FMSRRECG CH-FR

Art. 40 Reglement über die Fachmittelschulausbildung (FMSR) - Ausserordentliche Prüfungssession

Prüfungen und Ausweise - Gemeinsame Bestimmungen - Verlauf der Abschlussprüfungen
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (76 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 40 FMSR · Ausserordentliche Prüfungssession

1. Ist eine Kandidatin oder ein Kandidat aus einem triftigen Grund verhindert, an den ordentlichen Prüfungen teilzunehmen, oder hat sie oder er aus einem solchen Grund die Anmeldung zurückgezogen, so kann sie oder er bei der Präsidentin oder beim Präsidenten der Prüfungskommission bis zum 31. Juli die Durchführung einer ausserordentlichen Prüfungssession beantragen.

2. Im Fall eines triftigen Verhinderungsgrundes muss die Kandidatin oder der Kandidat für die Kosten der ausserordentlichen Prüfungen aufkommen. Im Falle von höherer Gewalt gehen die Kosten zu Lasten des Staates.

← Art. 39 FMSR Reglement über die Fachmittelschulausbildung (FMSR) - Zweck und Geltungsbereich Art. 41 FMSR →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →