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412.4.21 FMSRRECG CH-FR

Art. 4 Reglement über die Fachmittelschulausbildung (FMSR) - Aufnahme - Fachmaturität

Aufnahme und Ausbildungsorte
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Art. 4 FMSR · Fachmaturität

1. Zur Fachmaturität zugelassen werden Inhaberinnen und Inhaber eines Fachmittelschulausweises des entsprechenden Berufsfeldes. Für ein anderes Berufsfeld muss das dritte FMS-Studienjahr im gewünschten Berufsfeld wiederholt werden. Die Direktion bestimmt die Modalitäten.

2. Wer für die Fachmaturität bei Ablauf der Anmeldefrist, die vom Amt für Unterricht der Sekundarstufe 2 (das Amt) festgelegt wird, den Ausweis noch nicht erhalten hat, wird unter Vorbehalt des Erhalts des erforderlichen Ausweises zugelassen.

3. Der Erwerb des Fachmaturitätszeugnisses erfolgt in der Regel unmittelbar nach Erhalt des Fachmittelschulausweises. In begründeten Fällen kann ein zeitlicher Unterbruch von höchstens drei Jahren nach Erhalt des Fachmittelschulausweises akzeptiert werden.

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