412.4.21
FMSRRECG
CH-FR
Art. 39 Reglement über die Fachmittelschulausbildung (FMSR) - Vorverlegte mündliche Prüfungen
Prüfungen und Ausweise - Gemeinsame Bestimmungen - Verlauf der Abschlussprüfungen
Art. 39 FMSR · Vorverlegte mündliche Prüfungen
1. Ist die Kandidatin oder der Kandidat an der Teilnahme an einzelnen oder allen ordentlichen mündlichen Prüfungen verhindert, so kann sie oder er bei der Präsidentin oder beim Präsidenten der Prüfungskommission schriftlich eine Vorverlegung der mündlichen Prüfungen beantragen.
2. Das Gesuch um Vorverlegung der mündlichen Prüfungen muss spätestens drei Wochen vor Beginn der ordentlichen Prüfungen eingereicht werden.
3. Die Präsidentin oder der Präsident entscheidet über die Organisation vorzeitiger mündlicher Prüfungen je nach Vorhersehbarkeit oder Nichtvorhersehbarkeit (höhere Gewalt) des von der Kandidatin oder vom Kandidaten angeführten Grundes zur Rechtfertigung des Gesuchs.