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412.4.21 FMSRRECG CH-FR

Art. 34 Reglement über die Fachmittelschulausbildung (FMSR) - Ausstand

Prüfungen und Ausweise - Gemeinsame Bestimmungen - Prüfungskommission
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Art. 34 FMSR · Ausstand

1. Ist ein Mitglied der Prüfungskommission in gerader Linie in allen Graden und in Seitenlinie bis und mit dem 4. Grad mit einer Kandidatin oder einem Kandidaten verwandt oder verschwägert, ist es ihr oder sein Vormund oder Beistand, so muss es in den Ausstand treten.

2. Lassen ernsthafte Gründe an der Unparteilichkeit eines Mitglieds der Prüfungskommission zweifeln, so muss dieses Mitglied in den Ausstand treten.

3. Tritt ein Mitglied der Prüfungskommission in den Ausstand oder ist es an der Ausübung seines Amtes verhindert, so bezeichnet die Präsidentin oder der Präsident eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter.

4. Will eine Kandidatin oder ein Kandidat den Ausstand eines Kommissionsmitglieds beantragen, so muss sie oder er ein entsprechendes Gesuch einreichen, sobald sie oder er die Zusammensetzung der Prüfungskommission kennt.

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