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412.4.21 FMSRRECG CH-FR

Art. 32 Reglement über die Fachmittelschulausbildung (FMSR) - Wahl der Examinatorinnen und Examinatoren und der Expertinnen und Experten

Prüfungen und Ausweise - Gemeinsame Bestimmungen - Prüfungskommission
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Art. 32 FMSR · Wahl der Examinatorinnen und Examinatoren und der Expertinnen und Experten

1. Examinatorin oder Examinator ist grundsätzlich die Lehrperson, die den Unterricht während des letzten Studienjahres erteilt hat.

2. Die Expertin oder der Experte ist, soweit möglich, entweder eine Lehrperson, die das gleiche Fach auf mindestens der gleichen Stufe an einer anderen öffentlichen Schule des Kantons unterrichtet, oder eine fachkundige Person, die über einen akademischen Titel verfügt, der mindestens demjenigen entspricht, der von der Examinatorin oder vom Examinator verlangt wird.

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