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412.4.21 FMSRRECG CH-FR

Art. 30 Reglement über die Fachmittelschulausbildung (FMSR) - Bildung und Befugnisse der Präsidentin oder des Präsidenten

Prüfungen und Ausweise - Gemeinsame Bestimmungen - Prüfungskommission
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Art. 30 FMSR · Bildung und Befugnisse der Präsidentin oder des Präsidenten

1. In jeder Fachmittelschule wird eine Prüfungskommission gebildet, deren Präsidentin oder Präsident von der Direktion bezeichnet wird.

2. Die Präsidentin oder der Präsident der Prüfungskommission

a) sorgt für eine gute Prüfungsorganisation und ergreift die notwendigen Massnahmen für deren Durchführung und zur Verhinderung von Betrug;

b) bezeichnet im Einverständnis mit der Direktorin oder dem Direktor der FMS die Sekretärin oder den Sekretär der Prüfungskommission;

c) wählt im Einverständnis mit der Direktorin oder dem Direktor der FMS die Expertinnen und Experten;

d) bildet die Prüfungskommission und beruft sie ein;

e) erstellt nach Abschluss jeder Session einen Bericht über den Prüfungsverlauf zuhanden der Direktion.

3. Die Direktion bezeichnet für die Präsidentin oder den Präsidenten der Prüfungskommission eine stellvertretende Person.

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