412.4.21
FMSRRECG
CH-FR
Art. 28 Reglement über die Fachmittelschulausbildung (FMSR) - Fachmaturitätsarbeit
Ausbildung - Fachmaturität
Art. 28 FMSR · Fachmaturitätsarbeit
1. Die Fachmaturitätsarbeit bezieht sich
a) im Berufsfeld Gesundheit/Naturwissenschaften: auf den Berufsbereich und das spezifische Praktikum;
b) im Berufsfeld Soziale Arbeit: auf den Berufsbereich und die spezifische Berufserfahrung in einer Institution;
c) im Berufsfeld Pädagogik: auf ein allgemeinbildendes Thema mit Bezug zur Schulbildung oder Pädagogik.
2. Sie wird selbstständig erarbeitet und besteht aus einer schriftlichen Arbeit und einer mündlichen Präsentation.
3. Das Amt bestimmt den allgemeinen Rahmen, den Inhalt, die Bewertungskriterien und die spezifischen Modalitäten für die drei Berufsfelder.