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412.4.21 FMSRRECG CH-FR

Art. 20 Reglement über die Fachmittelschulausbildung (FMSR) - Definitiver Misserfolg

Ausbildung - FMS-Ausbildung - Promotion
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Art. 20 FMSR · Definitiver Misserfolg

1. Ein Misserfolg ist definitiv, wenn

a) am Ende des ersten Semesters des ersten Studienjahres, der Gesamtnotendurchschnitt oder der Durchschnitt einer Gruppe im Sinne von Artikel 16 Abs. 1 Bst. b tiefer ist als 3,25;

b) am Ende des Schuljahres, der Gesamtdurchschnitt oder der Durchschnitt einer Gruppe im Sinne von Artikel 16 Abs. 1 Bst. b tiefer ist als 3,50;

c) am Ende des ersten Semesters der Stufe, die wiederholt wird, die Promotionsbedingungen nicht erfüllt sind; Artikel 19 Abs.1, 3. Satz, bleibt vorbehalten.

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