Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
412.4.21 FMSRRECG CH-FR

Art. 16 Reglement über die Fachmittelschulausbildung (FMSR) - Promotionsbedingungen

Ausbildung - FMS-Ausbildung - Promotion
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (76 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 16 FMSR · Promotionsbedingungen

1. Die Promotion am Ende des 1. und 2. Jahres in die nächsthöhere Stufe ist erreicht, wenn bei allen Noten, die für den Gesamtdurchschnitt zählen, folgende Bedingungen gleichzeitig erfüllt sind

a) der Gesamtdurchschnitt der Noten aller Fächer und integrierter Fächer beträgt mindestens 4,00;

b) der Notendurchschnitt folgender drei Gruppen, aufgerundet auf Zehntelnoten, beträgt mindestens 4,0: Die Gruppe 1 umfasst die Fächer des Lernbereichs Sprachen, die Gruppe 2 die des Lernbereichs Mathematik, Naturwissenschaften und Informatik und die Gruppe 3 die der anderen Lernbereiche;

c) nicht mehr als drei Noten liegen unter 4,0;

d) die Summe aller Notenabweichungen von 4,0 nach unten beträgt höchstens 2,5 Punkte;

e) keine Note liegt unter 2,0.

← Art. 15 FMSR Reglement über die Fachmittelschulausbildung (FMSR) - Zweck und Geltungsbereich Art. 17 FMSR →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →