412.4.21
FMSRRECG
CH-FR
Art. 11 Reglement über die Fachmittelschulausbildung (FMSR) - Selbstständige Arbeit
Ausbildung - FMS-Ausbildung - Ausbildungsinhalte
Art. 11 FMSR · Selbstständige Arbeit
1. Im Laufe der zwei Jahre vor den Abschlussprüfungen muss jede Kandidatin und jeder Kandidat eine Arbeit eines gewissen Umfangs selbstständig ausführen, mit der sie oder er die Fähigkeit nachweist, komplexe Aufgaben im gewählten Berufsfeld zu lösen und zu präsentieren. Die Arbeit besteht aus einem schriftlichen Teil und einer mündlichen Präsentation vor einer zweiköpfigen Prüfungskommission.
2. Bei der Benotung der selbstständigen Arbeit werden sowohl die schriftliche Arbeit als auch die mündliche Präsentation berücksichtigt. Die Note zählt für die Erlangung des Fachmittelschulausweises.
3. Die Modalitäten für die Durchführung und Bewertung der selbstständigen Arbeit werden vom Amt festgelegt.