412.4.21
FMSRRECG
CH-FR
Art. 1 Reglement über die Fachmittelschulausbildung (FMSR) - Zweck und Geltungsbereich
Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 FMSR · Zweck und Geltungsbereich
1. Dieses Reglement regelt die Ausbildung und die Prüfungen an den Fachmittelschulen (FMS) des Kantons, namentlich an der Fachmittelschule Freiburg (FMSF) und der FMS des Kollegiums des Südens in Bulle, zur Erlangung
a) des Fachmittelschulausweises;
b) des Fachmaturitätszeugnisses;
c) der Bescheinigung der bestandenen Prüfung für das Zulassungsverfahren zur Ausbildung zur Lehrperson für die Primarstufe der Universität Freiburg.
2. Es gilt für drei Berufsfelder: das Berufsfeld Gesundheit/Naturwissenschaften, das Berufsfeld Soziale Arbeit und das Berufsfeld Pädagogik.
3. Die besondere Situation des Interkantonalen Gymnasiums der Region Broye (Art. 8 Abs. 2) bleibt vorbehalten.