210.113
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Art. 4 Richtlinien SJD über die Verwertung von Fundsachen - Versteigerung
Art. 4 Richtlinien SJD über die Verwertung von Fundsachen · Versteigerung
1. Die Fundsachen werden bei anderen Versteigerungen des KKA verwertet.
2. Sie werden grundsätzlich bar und ohne Garantie an den Meistbietenden verkauft.
3. Nach dem Verkauf erstellt das KKA ein Protokoll über die Verwertung der Fundsache und eine Verwertungsabrechnung.