Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
210.113 CH-FR

Art. 4 Richtlinien SJD über die Verwertung von Fundsachen - Versteigerung

Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (6 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 4 Richtlinien SJD über die Verwertung von Fundsachen · Versteigerung

1. Die Fundsachen werden bei anderen Versteigerungen des KKA verwertet.

2. Sie werden grundsätzlich bar und ohne Garantie an den Meistbietenden verkauft.

3. Nach dem Verkauf erstellt das KKA ein Protokoll über die Verwertung der Fundsache und eine Verwertungsabrechnung.

← Art. 3 Richtlinien SJD über die Verwertung von Fundsachen Zweck der Richtlinien Art. 5 Richtlinien SJD über die Verwertung von Fundsachen →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →