210.113
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Art. 3 Richtlinien SJD über die Verwertung von Fundsachen - Abgabe von Fundsachen
Art. 3 Richtlinien SJD über die Verwertung von Fundsachen · Abgabe von Fundsachen
1. Bewahrt die Gemeinde Fundsachen mit Handelswert auf, die gemäss Artikel 721 ZGB verwertet werden dürfen, so nimmt sie für eine Übergabe Kontakt mit dem KKA auf.
2. Das KKA kann die Annahme einer Fundsache verweigern, wenn es der Ansicht ist, dass sie keinen Handelswert hat.
3. Die Gemeinde und das KKA vereinbaren die Modalitäten der Übergabe (Postsendung, persönliche Übergabe usw.).