210.113
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Art. 2 Richtlinien SJD über die Verwertung von Fundsachen - Fundsachen mit Handelswert
Art. 2 Richtlinien SJD über die Verwertung von Fundsachen · Fundsachen mit Handelswert
1. Als Fundsachen mit Handelswert gelten Sachen, für die sich ein Abnehmer finden lässt zu einem Preis, der mindestens die Verkaufskosten deckt.
2. Dabei handelt es sich insbesondere um Markenuhren, Eheringe, Gliederarmbänder sowie Schmuck aus Gold, Platin oder Edelsteinen.